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Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen

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Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die IHKs zuständig. Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) und genießen damit öffentlichen Glauben. Die IHK stellt auf Antrag der Unternehmen die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kammerbezirk hat und die Ware versandbereit ist oder sich in der Versendung befindet. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden.

Artikelnr: 237965

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